Recht & Genehmigung
Brauche ich eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein?
Der wichtigste Satz vorweg
Verfahrensfrei bedeutet nicht regelfrei. Das ist das größte Missverständnis in diesem Themenfeld. Wenn ein Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf, heißt das lediglich: Sie müssen kein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Alle materiellen Anforderungen gelten weiterhin – Abstandsflächen, Festsetzungen des Bebauungsplans, Standsicherheit, Brandschutz.
Wer verfahrensfrei baut und dabei gegen diese Vorgaben verstößt, hat ein rechtswidriges Bauwerk errichtet. Nachbarn können dagegen vorgehen, und die Bauaufsicht kann tätig werden – bis hin zur Rückbauanordnung.
Die Regelung in Schleswig-Holstein
Die Landesbauordnung für Schleswig-Holstein (LBO SH) führt in § 61 die verfahrensfreien Vorhaben auf. Für Terrassenüberdachungen wird dabei üblicherweise auf folgende Merkmale abgestellt:
- eine Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern
- eine Tiefe von bis zu 3 Metern
- die Zuordnung zu einem Wohngebäude
- Errichtung nicht im Außenbereich
Werden diese Grenzen überschritten – etwa bei einer Tiefe von 4 Metern oder einer Fläche von 35 Quadratmetern – entfällt die Verfahrensfreiheit, und es ist ein Bauantrag erforderlich.
Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze
Die Abstandsflächen regelt § 6 LBO SH. Als Grundregel gilt ein Mindestabstand zur Nachbargrenze; verbreitet genannt werden 3 Meter. Es gibt allerdings zahlreiche Sonderfälle – etwa bei grenzständiger Bebauung, bei Reihenhäusern oder wenn der Nachbar zustimmt.
Wichtig zu wissen: Abstandsflächen gelten auch bei verfahrensfreien Vorhaben. Eine Überdachung, die verfahrensfrei wäre, aber den Grenzabstand unterschreitet, ist deshalb nicht zulässig.
Mehr zum Verhältnis zum Nachbarn im Ratgeber Nachbarrecht und Grenzabstand.
Der Bebauungsplan – oft übersehen
Selbst wenn die Landesbauordnung ein Vorhaben freistellt, kann der Bebauungsplan Ihrer Gemeinde eigene Festsetzungen enthalten:
- überbaubare Grundstücksfläche – die Baugrenzen, innerhalb derer gebaut werden darf
- Grundflächenzahl – wie viel Ihres Grundstücks insgesamt überbaut sein darf
- Vorgaben zu Dachform, Neigung oder Materialien
- Festsetzungen zu Nebenanlagen
Den Bebauungsplan können Sie bei Ihrer Gemeinde einsehen; viele Kommunen stellen ihn inzwischen online bereit. Existiert kein Bebauungsplan, richtet sich die Zulässigkeit nach der Umgebungsbebauung.
Situationen mit besonderem Klärungsbedarf
Denkmalschutz. Steht Ihr Haus unter Denkmalschutz oder liegt es in einem geschützten Ensemble, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich – unabhängig davon, ob baurechtlich ein Verfahren nötig wäre.
Außenbereich. Grundstücke außerhalb bebauter Ortsteile unterliegen strengeren Regeln. Die Verfahrensfreiheit greift dort in der Regel nicht.
Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung. Manche Gemeinden haben eigene Satzungen zum Ortsbild, die Materialien oder Farben vorgeben.
Eigentumsverhältnisse. Bei Reihenhäusern, Doppelhäusern, Erbbaurecht oder Wohnungseigentum können zusätzlich privatrechtliche Zustimmungen erforderlich sein – etwa ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Das ist unabhängig vom öffentlichen Baurecht.
Geschlossene Ausführung. Sobald aus der Überdachung durch Verglasung ein geschlossener Raum wird, ändert sich die baurechtliche Betrachtung häufig grundlegend – auch Wärmeschutzrecht kann dann eine Rolle spielen. Wer eine spätere Erweiterung zum Gartenzimmer plant, sollte das von Beginn an mit ansprechen.
Wenn ein Bauantrag nötig ist
Der Ablauf im Überblick:
- Vorabklärung bei der Bauaufsicht – oft formlos möglich und sehr hilfreich.
- Unterlagen zusammenstellen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, meist ein Standsicherheitsnachweis.
- Einreichen – in der Regel über die Gemeinde an die untere Bauaufsichtsbehörde.
- Bearbeitung abwarten. Die Dauer schwankt je nach Behörde und Auslastung erheblich.
- Erst nach Erteilung bauen.
Für die Unterlagen ist je nach Vorhaben ein Entwurfsverfasser mit entsprechender Bauvorlageberechtigung erforderlich.
Was passiert bei einem Verstoß?
Ein ungenehmigtes oder regelwidriges Bauwerk kann teuer werden: Die Bauaufsicht kann eine Nutzungsuntersagung oder den Rückbau anordnen, und es kann ein Bußgeld verhängt werden. Auch Nachbarn können ihre Rechte geltend machen – teils noch Jahre später, etwa beim Verkauf des Grundstücks, wenn Unterlagen fehlen.
Der Aufwand einer vorherigen Klärung steht dazu in keinem Verhältnis.
Die zuständige Behörde finden
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde – in Schleswig-Holstein je nach Ort beim Kreis oder bei der kreisfreien Stadt. Erster Anlaufpunkt ist meist das Bauamt Ihrer Gemeinde, das Sie weiterleitet.
Ein kurzer Anruf mit Ihren geplanten Maßen genügt oft für eine erste Einschätzung. Fragen Sie dabei gleich nach dem geltenden Bebauungsplan.
Wie wir Sie unterstützen
Wir planen Ihr Vorhaben so, dass Maße und Ausführung nachvollziehbar dokumentiert sind, und stellen Ihnen die Unterlagen zur Verfügung, die Sie für eine Anfrage bei der Behörde benötigen. Die Genehmigung selbst erteilt ausschließlich die Bauaufsicht – wir können Ihnen die Klärung nicht abnehmen, aber die Grundlage dafür liefern.