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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

TerrassenGlück – Alexander Bolz
Stand: September 2026

TerrassenGlück
Alexander Bolz
Bollmoor 4
23795 Klein Rönnau
Deutschland

E-Mail: info@terrassenglueck.de
Telefon: 04551 304809
Website: www.terrassenglueck.de

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen TerrassenGlück, Alexander Bolz, nachfolgend „TerrassenGlück“ genannt, und seinen Kunden über die Planung, Lieferung, Herstellung, Montage und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Terrassenüberdachungen, Sommergärten, Gartenzimmern, Carports, Verglasungen, Sonnenschutzsystemen und vergleichbaren Bauelementen.
  2. Kunde im Sinne dieser AGB kann sowohl ein Verbraucher als auch ein Unternehmer sein.
  3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag gehen diesen AGB vor.
  4. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere verbraucherschützende Vorschriften, bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsart

  1. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Baubeschreibung sowie gegebenenfalls den technischen Zeichnungen.
  2. Je nach vereinbartem Leistungsumfang kann es sich insbesondere um einen Kauf-/Werklieferungsvertrag, Werkvertrag oder Bauvertrag handeln.
  3. Ob ein Vertrag als Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB einzuordnen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht allein nach der Bezeichnung des Vertrages.
  4. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages erfüllt sind, gelten die hierfür zwingenden gesetzlichen Schutzvorschriften.
  5. TerrassenGlück wird die jeweilige Vertragsart und die daraus folgenden gesetzlichen Anforderungen bei der Erstellung des Vertrags berücksichtigen.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Die Darstellung von Produkten auf der Website stellt grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar.
  2. Der Kunde kann TerrassenGlück ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages unterbreiten.
  3. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von TerrassenGlück oder durch Beginn der vertraglich geschuldeten Leistung zustande.
  4. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich die im Vertrag vereinbarten Leistungen.
  5. Änderungen oder Ergänzungen nach Vertragsschluss bedürfen grundsätzlich einer dokumentierten Vereinbarung.

§ 4 Planung, Aufmaß und technische Unterlagen

  1. TerrassenGlück plant die vereinbarte Anlage auf Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Angaben und der durchgeführten Aufmaßarbeiten.
  2. Soweit ein Aufmaß durch TerrassenGlück oder einen von TerrassenGlück beauftragten Fachbetrieb erfolgt, sind die dabei festgestellten Maße maßgeblich.
  3. Technische Zeichnungen, Visualisierungen und Darstellungen dienen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Planung und Veranschaulichung.
  4. Änderungen aufgrund örtlicher Gegebenheiten können erforderlich werden.
  5. Eine verbindliche technische Ausführung ergibt sich aus der final freigegebenen Planung, Baubeschreibung und Auftragsbestätigung.

§ 5 Baurechtliche Genehmigungen

  1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, TerrassenGlück über ihm bekannte öffentlich-rechtliche Anforderungen und Besonderheiten des Grundstücks zu informieren.
  2. Soweit eine Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung eines Nachbarn, Denkmalschutzgenehmigung oder sonstige behördliche Zustimmung erforderlich ist, wird deren Zuständigkeit im jeweiligen Vertrag festgelegt.
  3. Ohne ausdrückliche Übernahme durch TerrassenGlück schuldet TerrassenGlück nicht die Beschaffung einer behördlichen Genehmigung.
  4. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Genehmigungen können die vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend verlängern.

§ 6 Leistungsumfang und Baubeschreibung

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot und der dazugehörigen Baubeschreibung.
  2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrages.
  3. Insbesondere Erdarbeiten, Fundamente, Elektroarbeiten, Entwässerung, bauseitige Anpassungen, Malerarbeiten, Putzarbeiten oder sonstige Nebenarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  4. Herstellerangaben und technische Eigenschaften können sich im Rahmen technisch notwendiger Weiterentwicklungen ändern, soweit die vereinbarte Funktion und Qualität dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 7 Materialien und Produkte

  1. TerrassenGlück verwendet die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Produkte und Komponenten.
  2. Hersteller- und Produktbezeichnungen dienen der eindeutigen technischen Beschreibung.
  3. Farbabweichungen, insbesondere bei Naturmaterialien, Beschichtungen, Glas und Bildschirmdarstellungen, können im technisch üblichen Rahmen auftreten.
  4. Sonderanfertigungen werden entsprechend den vereinbarten Maßen und technischen Vorgaben gefertigt.

§ 8 Fremdleistungen und Nachunternehmer

  1. TerrassenGlück ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Nachunternehmer und Fachbetriebe einzusetzen.
  2. Der Einsatz von Nachunternehmern lässt die vertraglichen Rechte des Kunden gegenüber TerrassenGlück grundsätzlich unberührt, soweit im Einzelfall nichts anderes wirksam vereinbart wurde.
  3. TerrassenGlück bleibt Ansprechpartner des Kunden für die von TerrassenGlück übernommenen vertraglichen Leistungen.
  4. Der Kunde hat Nachunternehmern die zur Ausführung erforderliche Mitwirkung zu ermöglichen.

§ 9 Montage

  1. Die Montage erfolgt entsprechend der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
  2. Voraussetzung für die Montage ist ein geeigneter und zugänglicher Montagebereich.
  3. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Montagebereich zum vereinbarten Termin frei zugänglich ist.
  4. Erforderliche bauseitige Vorleistungen müssen zum Montagebeginn ordnungsgemäß abgeschlossen sein.
  5. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden können zu zusätzlichen Kosten und einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist führen.

§ 10 Fundamente und Untergrund

  1. Die Ausführung von Fundamenten oder Punktfundamenten ist nur geschuldet, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, TerrassenGlück über bekannte Leitungen, Kanäle, Drainagen, Versorgungsleitungen oder sonstige unterirdische Hindernisse zu informieren.
  3. TerrassenGlück haftet nicht für Schäden an nicht erkennbaren und vom Kunden nicht mitgeteilten Leitungen oder Anlagen, soweit TerrassenGlück deren Vorhandensein nicht erkennen musste.
  4. Zusätzliche Arbeiten aufgrund unbekannter Bodenverhältnisse oder nicht mitgeteilter Hindernisse können nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet werden.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich insbesondere,

Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung können die vereinbarten Fristen entsprechend verlängern.

§ 12 Preise

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise.
  2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer gegenüber Verbrauchern.
  3. Zusatzleistungen und vom Kunden beauftragte Änderungen werden nur berechnet, soweit sie vereinbart oder nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten sind.
  4. Bei nicht vorhersehbaren zusätzlichen Leistungen wird der Kunde vor Ausführung grundsätzlich informiert, soweit dies nach Art und Dringlichkeit der Leistung möglich ist.

§ 13 Abschlagszahlungen und Fälligkeit

  1. Die Zahlungsweise ergibt sich aus dem individuellen Vertrag und der diesem beigefügten Anlage „Zahlungsplan / Leistungsstandsabrechnung“.
  2. Abschlagszahlungen richten sich nach den jeweils zwingend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 632a BGB.
  3. TerrassenGlück kann Abschlagszahlungen nur in Höhe des Wertes der tatsächlich erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
  4. Erbrachte Leistungen werden durch eine nachvollziehbare Leistungsaufstellung dokumentiert. Die Aufstellung muss dem Kunden eine rasche und sichere Beurteilung des abgerechneten Leistungsstandes ermöglichen.
  5. Erforderliche Stoffe oder Bauteile können nach Maßgabe des § 632a BGB berücksichtigt werden, wenn sie angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen für Eigentumsübertragung oder entsprechende Sicherheit erfüllt sind.
  6. Soweit es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB handelt, darf der Gesamtbetrag der nach § 632a BGB verlangten Abschlagszahlungen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich gesetzlich berücksichtigungsfähiger Nachträge nicht überschreiten.
  7. Bei einem Verbraucherbauvertrag erhält der Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung die gesetzlich vorgesehene Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung.
  8. Erhöht sich die Vergütung infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 %, wird die gesetzlich vorgesehene zusätzliche Sicherheit berücksichtigt.
  9. Die gesetzlich vorgesehenen Sicherheiten können nach den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere durch Einbehalt des Kunden oder eine zulässige Garantie bzw. ein entsprechendes Zahlungsversprechen erbracht werden.
  10. Eine Abschlagsrechnung stellt keine Abnahme der abgerechneten Leistung dar.
  11. Gesetzliche Rechte des Kunden bei nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben unberührt.
  12. Die Fälligkeit der Schlusszahlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den konkreten vertraglichen Vereinbarungen.

§ 14 Leistungsstandsmodell und Zahlungsplan

  1. TerrassenGlück verwendet grundsätzlich ein leistungsstandsbezogenes Abrechnungsmodell.
  2. Die im individuellen Zahlungsplan genannten Projektphasen dienen der transparenten Zuordnung der jeweils tatsächlich erbrachten Leistungen.
  3. Eine im Zahlungsplan genannte Prozentangabe begründet keinen Anspruch auf Zahlung, wenn der entsprechende Leistungswert tatsächlich noch nicht erbracht wurde.
  4. Für die Abrechnung können insbesondere folgende Leistungsbereiche berücksichtigt werden:
    1. Planung, technische Bearbeitung, Aufmaß und erforderliche technische Vorbereitung,
    2. Herstellung bzw. individuelle Fertigung von Bauteilen,
    3. Bereitstellung und Anlieferung von Bauteilen,
    4. Montageleistungen nach tatsächlichem Montagefortschritt,
    5. Fertigstellung, Restleistungen und Abnahme.
  5. Die konkrete Gewichtung der Leistungsbereiche ergibt sich aus dem jeweiligen Projekt und darf die zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht überschreiten.
  6. Bei einem Verbraucherbauvertrag wird der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen auf maximal 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt.
  7. Der verbleibende Vergütungsanteil wird nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung fällig.
  8. TerrassenGlück ist nicht berechtigt, allein aufgrund des Erreichens eines im Zahlungsplan bezeichneten Kalendertages eine Zahlung zu verlangen, wenn die hierfür erforderliche Leistung noch nicht erbracht wurde.
  9. Bei Änderungen oder Nachträgen erfolgt die Abrechnung entsprechend den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
  10. Der Zahlungsplan wird Bestandteil des jeweiligen Vertrages, soweit er dem Kunden zusammen mit dem Vertrag übermittelt und vereinbart wurde.

§ 15 Liefer- und Ausführungsfristen

  1. Liefer- und Montagezeiten werden im jeweiligen Vertrag angegeben.
  2. Fristen beginnen grundsätzlich erst, wenn alle erforderlichen technischen Angaben, Freigaben, Mitwirkungen und gegebenenfalls vereinbarten Zahlungen vorliegen.
  3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen, behördlichen Maßnahmen oder Umständen außerhalb des Einflussbereichs von TerrassenGlück können zu einer angemessenen Verlängerung führen.
  4. TerrassenGlück informiert den Kunden über erkennbare wesentliche Verzögerungen.

§ 16 Änderungen durch den Kunden

  1. Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen grundsätzlich einer Abstimmung.
  2. Änderungen können Auswirkungen auf Preis, Lieferzeit, Montagezeit und technische Ausführung haben.
  3. Soweit gesetzlich vorgesehen, werden Änderungen nach den §§ 650b und 650c BGB behandelt.
  4. TerrassenGlück ist nicht verpflichtet, technisch unzulässige oder nicht vertretbare Änderungen auszuführen.

§ 17 Zusätzliche Leistungen und Nachträge

  1. Zusätzliche Leistungen werden nur berechnet, wenn sie beauftragt wurden oder eine Vergütung gesetzlich geschuldet ist.
  2. Nach Möglichkeit erhält der Kunde vor Ausführung eine Information über die voraussichtlichen Mehrkosten.
  3. Bei gesetzlich zulässigen Nachträgen richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Nachträge werden dokumentiert und dem Projekt eindeutig zugeordnet.

§ 18 Kündigung und Beendigung

  1. Das Recht des Kunden oder von TerrassenGlück zur Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den individuellen vertraglichen Vereinbarungen.
  2. Bei Kündigung werden bereits erbrachte Leistungen und sonstige gesetzlich geschuldete Vergütungsansprüche abgerechnet.
  3. Bei individuell gefertigten Bauteilen sind die gesetzlichen Regelungen über die Folgen einer Vertragsbeendigung zu beachten.

§ 19 Abnahme

  1. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist, erfolgt diese nach Fertigstellung der geschuldeten Leistung.
  2. Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
  3. Offensichtliche Restarbeiten oder Mängel werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert.
  4. Gesetzliche Regelungen zur Abnahme, insbesondere § 640 BGB, bleiben unberührt.

§ 20 Mängelrechte

  1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Kunde hat erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen.
  3. TerrassenGlück ist grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
  4. Die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz bleiben unberührt, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.

§ 21 Herstellergarantien

  1. Herstellergarantien bestehen ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
  2. Eine Herstellergarantie erweitert oder beschränkt nicht automatisch die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber TerrassenGlück.
  3. Garantiebedingungen können dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, soweit sie TerrassenGlück vorliegen.

§ 22 Haftung

  1. TerrassenGlück haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingende gesetzliche Haftung bleibt unbeschränkt.
  3. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet TerrassenGlück nur, soweit eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 23 Eigentumsvorbehalt

  1. Soweit rechtlich zulässig, bleibt gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von TerrassenGlück.
  2. Bei Werk- oder Bauleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Zwingende Vorschriften des Verbraucherschutzes bleiben unberührt.

§ 24 Zurückbehaltungsrechte

Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und Rechte des Kunden zur Zurückhaltung angemessener Beträge wegen berechtigter Mängel oder nicht vertragsgemäßer Leistungen bleiben unberührt.

§ 25 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.

Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von TerrassenGlück.

§ 26 Verbraucherstreitbeilegung

TerrassenGlück ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

§ 27 Gerichtsstand

  1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
  2. Gegenüber Unternehmern kann für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von TerrassenGlück als Gerichtsstand vereinbart werden, soweit gesetzlich zulässig.

§ 28 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Es gilt deutsches Recht unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.

TerrassenGlück
Alexander Bolz
Bollmoor 4
23795 Klein Rönnau
Stand: September 2026

TERRASSE PLANEN